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  Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese AGB gelten - soweit nicht ausdrücklich differenziert wird - gleichermaßen für Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden: Käufer), die entweder über die Internetportale des Verwenders

(im Folgenden: Verkäufer), oder außerhalb des Internets mit dem Verkäufer geschlossen werden.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(3) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB mit ständigen Geschäftsbeziehungen zum Verkäufer auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist in ihrer jeweiligen Fassung. In diesem Falle werden wir den Kunden auf Änderungen der AGB unverzüglich in Textform hinweisen.

§ 2 Angebot und Annahme, Zustandekommen des Vertrages

(1) Alle Angebote in unseren Werbematerialien und Internetseiten sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend und stellen lediglich die Aufforderung an den Käufer zur Abgabe einer Bestellung dar.
2. Mit dem Anklicken des Bestellbuttons auf den Internetseiten des Verkäufers oder durch fernmündliche oder schriftliche Bestellung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.
(2) Verträge werden für den Verkäufer erst durch schriftliche Bestätigung des Angebotes und durch Nachweis des Käufers über seine Eigenschaft als Schüler, Student, Lehrer, wissenschaftlicher Mitarbeiter, als Schule oder Lehr- und Forschungseinrichtung wirksam.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 3 Technische Beschreibungen, Beschaffungsrisiko

(1) Technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen der Kaufgegenstände sind stets unverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
(2) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(3) Erklärungen des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Vertrag (insbesondere Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen etc.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Verkäufers über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
(4) Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits ohne sein Verschulden den Liefergegenstand nicht erhält. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn dieser vom Vertrag zurücktreten will, ihm die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Folgen bei Zahlungsverzug

(1) Soweit nichts anderes mit dem Käufer vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag mit Auslieferung der Ware und Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
(2) Eine Zahlung seitens des Käufers gilt dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
(3) Ist der Käufer Unternehmer, so kommt er ohne weitere Erklärungen 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er den Rechnungsbetrag nicht bezahlt hat.
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges richtet sich der Verzugszinsanspruch des Verkäufers nach den gesetzlichen Bestimmungen (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB: 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszins; Unternehmer im Sinne von § 14 BGB: 8 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszins). Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
(5) Zahlungen sind - soweit der Käufer keine Leistungsbestimmung trifft - zunächst auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen. Über die erfolgte Verrechnung wird der Käufer informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

§ 5 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Gegenüber Ansprüchen des Verkäufers kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 6 Lieferung und Haftung bei Lieferverzögerung, Gefahrübergang

(1) Die seitens des Verkäufers genannten Liefertermine sind unverbindlich. Sie bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung der Verkäufer - vorbehaltlich der rechtzeitigen Selbstbelieferung - bemüht ist.
(2) Soweit nichts anderes wirksam vereinbart ist, beginnen die Lieferfristen mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer und durch Erbringung des Nachweises des Käufers gegenüber dem Verkäufer über seine Eigenschaft als Schüler, Student, Lehrer, wissenschaftlicher Mitarbeiter, als Schule oder Lehr- und Forschungseinrichtung.
(3) Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist beim Verkäufer verschickt worden ist.
(4) Bei Lieferverzögerungen wird der Käufer umgehend informiert.
(5) Soweit auf Grund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und dies von dem Verkäufer nicht zu vertreten ist, ist er zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Käufer wird in den vorgenannten Fällen unverzüglich darüber unterrichtet, dass die Lieferung nicht möglich ist. Eine bereits erbrachte Leistung seinerseits wird unverzüglich erstattet.
(6) Von dem Verkäufer nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, welche die Lieferung vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien den Verkäufer, auch wenn sie bei dessen Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von den Lieferverpflichtungen.
(7) Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seinerseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(8) In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben und statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen.
(10) Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(11) Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Kommt der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens, der auch anfallende Mehrkosten umfassen kann, zu verlangen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Ist der Kunde Verbraucher behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrags vor.

Ist der Kunde Unternehmer, so gelten folgende Bestimmungen:

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen und Nebenansprüchen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund und auch, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen geleistet werden, vor. Der Vorbehalt bezieht sich bei einem bestehenden Kontokorrent auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Mängelhaftung

(1) Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so ist er verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers dar.
(2) Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB so ist er verpflichtet, die Ware nach Empfang jeder einzelnen Lieferung gründlich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Lieferung dem Verkäufer anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB unverzüglich nach Feststellung innerhalb vorstehender Frist, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung vorstehender Fristen durch einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
(3) Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB stehen dem Käufer gegenüber dem Verkäufer keine Mängelansprüche wegen nur unerheblicher Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der verkauften Sache zu.
(4) Gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung beziehungsweise Neuherstellung verpflichtet.
(5) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Lieferung.
(6) Schlägt die Nacherfüllung / Nachbesserung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. Eine Nachbesserung / Nacherfüllung gilt erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(7) Gesetzliche Rückgriffsansprüche, § 478 BGB, des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinen Abnehmern keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
(8) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit die Haftung nach § 9 besteht.

§ 9 Haftung

(1) Der Verkäufer haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seinerseits oder seitens seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen haftet er nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(4) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, insbesondere Schäden an anderen Sachen, ist gänzlich ausgeschlossen.
(5) Die Regelung der Nummern 3 und 4 dieser Ziffer gelten nicht, soweit seitens des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

§ 10 Datenschutz

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Die Vertragssprache ist Deutsch

Stand: Juni 2017

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